- Die Antwort auf die Frage nach den erlaubten Mittel ist komplex
 - Basis: Pflanzenschutzgesetz; 2001: Wechsel von der Vertriebs- zur Indikationszulassung
 - Zulassungsbehörde in Deutschland ist das BVL (www.bvl.bund.de)
 - Zulassung nach §15: Klassische Zulassung (u.a. bundesweit gültig, Regressmöglichkeit, Aufbrauchfrist)
 - BVL entscheidet über die Zulassung in Rücksprache mit JKI, UBA (echtes Vetorecht), BfR
 - Zulassung nach §15b: Zulassung nach gegenseitiger Anerkennung (innerhalb der EU)
 - Zulassung nach §15c: Zulassung neuer Wirkstoffe (noch nicht in EU-Positivliste)
 - Genehmigung nach §18a und 18b: u.a. für Sonderkulturen, liegt in der Verantwortung des Betriebes, nicht für HuK möglich
 - Genehmigung nach §18a: Antrag von Firma, Betrieb, wiss. Stelle an BVL, u.a. gilt bundesweit
 - Genehmigung nach §18b: Antrag des Betriebes an sein Pflanzenschutzamt, u.a. gilt nur für den Betrieb, befristet
 - Genehmigung nach §11 (2) Nr. 2: „Gefahr im Verzuge“-Genehmigung vom BVL, u.a. gilt max. 120 Tage
 - Widerruf und Ruhen von Zulassungen beachten (zuständig: BVL)
 - Zentrale Anlaufstelle im Internet: BVL-Website
 - Auch zu empfehlen www.pflanzenschutz-gartenbau.de
 
… dann wieder bis Dienstag
thomas.lohrer@fh-weihenstephan.de
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