* Begriff im Pflanzenschutzgesetz näher definiert
* Stoffe ausschließlich zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Pflanzen
* Schutz der Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen
* Zur Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen
* Pflanzenschutzmittel wirken im Gegensatz direkt gegen Schadorganismen
* Erfüllung bestimmter Anforderungen (u.a. keine schädlichen Auswirkungen, Aufnahme in BVL-Liste)
* Für Pflanzenstärkungsmittel kein Wirkungsnachweis erforderlich
* Inhalt des Antrages (u.a. Bezeichnung, Angaben zur Zusammensetzung, Wirkungsweise)
* BVL prüft den Antrag zusammen mit BfR, JKI, UBA (Gebühr: 290 Euro)
* Veröffentlichung in der BVL-Liste; Anlaufstelle www.bvl.bund.de
* In der BVL-Liste sind etwa 300 Mittel aufgeführt (u.a. organische Mittel)
* Zusätzliche Hilfe: pflanzenstaerkungsmittel.bba.de (online-Datenbank)
* Aktuelle Änderung (Frühjahr 2008): Selbstbedienungsverbot aufgehoben
… dann wieder bis Dienstag
thomas.lohrer@fh-weihenstephan.de
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