29. Dezember 2009
- Bettwanze ist lange bekannt, im 16. Jahrhundert erste Aufstellungen zu Wanzen
- Weltweit 40.000 Wanzenarten; im deutschsprachigen Raum etwa 1000 Arten
- Vielfältige Gruppe (Pflanzensauger, Räuber, Lästlinge, Parasiten)
- Unvollständige (hemimetabole) Entwicklung
- Wanzen saugen am Parenchym, nicht am Phloem (somit auch kein Honigtau)
- Mundstachel am Kopf entspringend, waagerechte Flügelhaltung
- Unterschiedliche Flügelausbildung (Heteroptera), Scutellum, Wehrdrüsen
- Rhododendronnetzwanze (Blattsprenkelungen, Tiere blattunterseits)
- Natternkopfnetzwanze (schwarze Verfärbung der Blätter, Stauden)
- Grüne Futterwanze (netzartig aufgerissene Blattspreite; an Gehölzen)
- Feuerwanze als Lästlinge (Linde, Robinie), Blumenwanzen sind wichtige Nützlinge
- Literatur: Wanzen in vier Bänden von Wachmann, Melber und Deckert; Sauers Naturführer Wanzen und Zikaden; Landwanzen von Jordan aus der Reihe der Neuen Brehmbücherei
… dann wieder bis Dienstag
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22. Dezember 2009
- Misteln sind allgegenwärtig (Märkte, Öffentliches Grün, Wald, Hausgarten)
- Biologisch sind es Halbparasiten, weltweit: über 1000 Mistelarten bekannt
- Viscum album mit drei Unterarten an Laubholzarten, Tanne und Kiefern
- Viscum album ssp. album, ssp. abietis, ssp. austriacum
- Vögel sorgen artabhängig für eine Verbreitung oder Zerstörung der Samen
- Keimung im Frühjahr, im ersten Jahr Haftscheiben- und Senkerausbildung
- Kontakt mit dem Xylem, Blüte erst im fünften Jahr, Misteln sind zweihäusig
- Gegabeltes Wachstum, Alter des Busches an den Verzweigungen ablesbar
- Besieldung mit Misteln setzt eine Schwächung voraus (sonst Überwallung)
- Entzug von Wasser/Nährsalzen führt zur Schwächung, Nadelverlust, Absterben
- Holzentwertung aus forstlicher Sicht durch die Senker und Längsstränge
- Nutzung als Nebenerwerb (Märkte), Kindernähe vermeiden (Misteln sind giftig)
- Misteln haben vielfältige Verbindungen zum Volksglauben und zur Mythologie
- Glücksbringer, Küsse unter dem Mistelbusch, Herstellung von Tränken
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15. Dezember 2009
- Die Antwort auf die Frage nach den erlaubten Mittel ist komplex
- Basis: Pflanzenschutzgesetz; 2001: Wechsel von der Vertriebs- zur Indikationszulassung
- Zulassungsbehörde in Deutschland ist das BVL (www.bvl.bund.de)
- Zulassung nach §15: Klassische Zulassung (u.a. bundesweit gültig, Regressmöglichkeit, Aufbrauchfrist)
- BVL entscheidet über die Zulassung in Rücksprache mit JKI, UBA (echtes Vetorecht), BfR
- Zulassung nach §15b: Zulassung nach gegenseitiger Anerkennung (innerhalb der EU)
- Zulassung nach §15c: Zulassung neuer Wirkstoffe (noch nicht in EU-Positivliste)
- Genehmigung nach §18a und 18b: u.a. für Sonderkulturen, liegt in der Verantwortung des Betriebes, nicht für HuK möglich
- Genehmigung nach §18a: Antrag von Firma, Betrieb, wiss. Stelle an BVL, u.a. gilt bundesweit
- Genehmigung nach §18b: Antrag des Betriebes an sein Pflanzenschutzamt, u.a. gilt nur für den Betrieb, befristet
- Genehmigung nach §11 (2) Nr. 2: „Gefahr im Verzuge“-Genehmigung vom BVL, u.a. gilt max. 120 Tage
- Widerruf und Ruhen von Zulassungen beachten (zuständig: BVL)
- Zentrale Anlaufstelle im Internet: BVL-Website
- Auch zu empfehlen www.pflanzenschutz-gartenbau.de
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